Samstag, 29. Juli 2017

Keine Änderung des AGG CDU/CSU und SPD lehnen ab!

Am 24.11.2014 wurde in der Drucksache 18/3315 eine Änderung des AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) ein Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes gegen Diskriminierungen aufgrund des Gesundheitszustands eingereicht.

In diesem Entwurf ging es darum, einige Formulierungen des Gesetzes zu ändern. So wurde im Entwurf darauf hingewiesen (Zitat) "Es fehlt ein ausreichender Diskriminierungsschutz für chronisch erkrankte Menschen und Menschen mit Pflegebedarf."

Wie man im DIP (Dokumentations- und Informationssystem des Deutschen Bundestags) unter der ID: 18-63748 in der Beschlussempfehlung nachlesen kann, wurde dieser Entwurf durch die CDU/CSU und SPD abgelehnt, GAL/Bündnis90 enthalten und nur durch die Fraktion DIE LINKE kam die entsprechende Zustimmung. (Drucksache 18/10665 vom 14.12.2016)

Aus der Ablehnung kann der Verdacht erweckt werden, dass sowohl CDU/CSU als auch die SPD sich gegen eine Gleichstellung und einen Diskriminierungsschutz von chronisch erkrankten Menschen und Menschen mit Pflegebedarf, ausspricht.

Im der Begründung aus der Drucksache 1/10665 heißt es (Zitat):

Die Fraktion der CDU/CSU erläuterte, dass die Rechtslage durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.Dezember 2013 (Az. 6 AZR 190/12) geklärt sei. Danach seien auch symptomlose HIV-Infizierte durch das AGG vor Diskriminierungen geschützt. Von daher bedürfe es keiner Änderung des Gesetzes. Die beabsichtigte Änderung des Gesetzes über die Gleichbehandlung der Soldatinnen und Soldaten und deren Begründung überzeuge nicht. Daher lehne die Fraktion den Gesetzentwurf ab. <<Zitat ende>>


Warum sich die Begründung auf HIV-Positive beschränkt, ist kann man sicherlich hinterfragen.
Betrachten wir aber die Gesetzeslage etwas genauer.

Im Artikel 25 GG heißt es (Zitat):

"Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes."

Genau mit dieser Formulierung wird es interessant, denn im Bundesgesetzblatt
(BGBL 2008 ii s. 1419), findet sich die UN-Behindertenkonvention wieder, die am 26. März 2009 in Kraft getreten ist (BGBL 2009 ii s. 0812) und von mehreren Staaten unterzeichnet wurde.
Diese UN-Behindertenkonvention (kurz UN-BRK) beschreibt im Artikel 1 (Zitat aus dem BGBL):

"Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können."

Somit ist bereits völkerrechtlich "festgelegt", wie Behinderung definiert wird.
Aber auch das Sozialgesetzbuch (SGB IX §2 Abs.1) beschreibt, wie Behinderung auszulegen ist:

"Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist."


Trotz aller Definition, bleibt sicherlich ein bitterer Beigeschmack, wenn man die Ablehnung der beantragten Gesetzesänderung des Gesetzes zur Gleichbehandlung sieht, denn meiner Meinung nach, ist die Änderung dringend erforderlich um zukünftige Fragen der Interpretation zu vermeiden.

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