Montag, 28. August 2017

Broschüre informiert zur Pflege


Von drei Frauen werden zwei im Laufe ihres Lebens pflegedürftig. Bei den Männern ist es schon jeder Zweite. Es kann auch junge Menschen treffen durch eine Krankheit oder ein Unfall und plötzlich ist man auf fremde Hilfe angewiesen. Um Unterstützung durch professionelle Fachkräfte bezahlen zu können, erhalten Betroffene Leistungen aus der Pflegeversicherung. Dabei muss die Voraussetzung der Bedürftigkeit per Gutachten festgellt sein. Der Ratgeber der Verbraucherzentrale „Das Pflegegutachten - Antragstellung, Begutachtung, Bewilligung“ bereitet auf diesen wichtigen Termin vor.

Der Leser erfährt, besonders worauf die Gutachter hinschauen und mit welchen Fragen man rechnen muss. Die Broschüre zeigt vom Antrag bis zur Leistung den genauen Weg mit Beispielen und Tipps. Auch der Fall des eventuellen Widerspruchs gegen den Bescheid der Pflegekasse wird gezeigt mit einem Musterbrief. Hierbei werden die aktuellen Gesetzesänderungen berücksichtig und di neuen Pflegegrade erklärt, die seit 1. Januar 2017 gelten.

Die Broschüre hat 152 Seiten und kostet 9,90 Euro. Sie ist in der Beratungsstelle Bottrop der Verbraucherzentrale NRW, Horster Str. 6, erhältlich oder online unter: www.ratgeber-verbraucherzentrale.de sowie unter 0211 / 38 09-555.

Quelle: https://www.waz.de  

Sonntag, 27. August 2017

Aufwandsentschädigung für Ehrenamt mindert Hartz IV



Das Bundessozialgericht Kassel (BSG) urteilte unter Aktenzeichen  B 4 AS 9/16 R, dass Aufwandsentschädigungen für Ehrenämter Hartz IV mindern können.

Der Kläger war ehrenamtlich als Betreuer tätig und hatte eine Aufwandsentschädigung von 1000€ erhalten. Dieses wurde seitens des Jobcenters als Einkommen angerechnet.

Nach Sicht des Klägers, handelte es sich dabei um zweckgebundene Einkünfte (Aufwandsentschädigung). Dieser Ansicht ist das BSG nicht gefolgt.

Sobald das Urteil vorliegt, werden wir diesen Beitrag überarbeiten und detaillierter berichten.



Weitere interessante Artikel sind auf unserer Webseite http://www.eu-schwerbehinderung.eu/ zu finden.


Direktlink zur Petition:  https://www.change.org/p/pflegeversicherung-auch-deutsche-im-eu-ausland-haben-ein-recht-auf-pflege

Donnerstag, 24. August 2017

Hat man einen Anspruch auf Deutschen Schwerbehindertenausweis, wenn im Ausland lebend?

Grundsätzlich muss man die Frage verneinen. Doch es gibt durchaus Ausnahmen:

Die Feststellung des GdB (Grad der Behinderung) erfolgt auf Grundlage des SGB (Sozialgesetzbuch), welches seinen Geltungsbereich in Deutschland hat. Daher ist es nur logisch, dass Personen im Ausland lebend, dort auch den Grad der Behinderung (GdB) entsprechend neu festzustellen haben.

Gerichte haben aber festgestellt, dass dann etwas anderes gelten muss, wenn man im Ausland lebend, doch noch auf Vergünstigungen in Deutschland angewiesen ist. Dieses kann dann der Fall sein, wenn man in Deutschland sein Einkommen versteuern muss. Dieses betrifft im wesentlichen die Schwerbehindertenpauschalbeträge, die bei einer Besteuerung des Einkommens (bspw. EM-Rente) einen wesentlichen Einfluss auf die Besteuerung haben.

Quelle:

B 9/9a SB 2/07 R - Bundessozialgericht Urteil vom 5. 7. 2007
B 9/9a SB 2/06 R - Bundessozialgericht Urteil vom 5. 7. 2007



Tipp der Redaktion:

Bei Beantragung eines neuen Ausweises wegen Schwerbehinderung, ist es ratsam, den aktuellen Bescheid zum deutschen Schwerbehindertenausweis, in die Landessprache des Ziellandes übersetzen zu lassen (durch einen vereidigten Übersetzer) und sich bei der Beantragung auf die UN-Behindertenkonvention zu berufen. Viele Länder erkennen das an und gewähren auf dieser Grundlage einen GdB nach jeweiligen Staatsrecht. In manchen Ländern ist es erforderlich, dass sowohl der Deutsche Schwerbehinderten Ausweis und der zugehörige Bescheid, vorher notariell beglaubigt und durch eine Apostille zusätzlich beglaubigt wird (Apostille - Hinweis Auswärtiges Amt). Merkblätter auf:  www.konsularinfo.diplo.de



Dienstag, 22. August 2017

Langzeiturlauber aufgepasst. Pflegegeld und Pflegesachleistungen werden gekürzt!


Auch im Urlaub möchte man beruhigt sein. Aber wie sieht es aus mit dem Pflegegeld und Pflegesachleistungen im Urlaub? 
Voraussetzung ist erstmal, dass der Pflegende von seinen Angehörigen im Urlaub begleitet wird um überhaupt Anspruch im Urlaub auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen zu erhalten. Das Pflegegeld wird bei einem Urlaub bis zu 6 Wochen pro Jahr weiterbezahlt. Ein Anspruch auf Pflegesachleistung ist im Ausland nur gegeben, wenn die Pflegekraft oder ein Angehöriger, die ansonsten die Pflegesachleistungen erbrachte, den Pflegebedürftigen während des Auslandsaufenthaltes begleitet.
Das bedeutet, dass der Mitarbeiter des Pflegedienstes, der die Sachleistung erbringt, den Pflegebedürftigen begleitet muss. In diesem Fall wird die Sachleistung, also die Leistungen an den Pflegedienst, bis zur 6 Wochen im Jahr, weiter gezahlt. Anspruch auf die Zahlung von Pflegemitteln, hat man im Ausland nicht.  (§34 SGB XI)


Ein Beispiel: Nehmen wir mal an jemand hat ein Pflegebedürftiges Kind und möchte eine Delphintherapie in Ägypten machen. Da diese in der Regel länger als 6 Wochen dauern, wird es hier genauso kritisch mit der Fortzahlung des Pflegegeldes/Pflegesachleistung.

Ein weiteres Beispiel: Gerade Langzeiturlauber kann es hier hart treffen. Viele Langzeiturlauber sind Rentner und pflegen ihren Angehörigen. Hier wird der Langzeiturlaub, der oft aus gesundheitlichen Gründen erfolgt, nach 6 Wochen abgebrochen werden müssen, außer man verzichtet freiwillig auf Pflegegeld und Sachleistungen. 

Doch der Gesetzgeber hat auch hier wieder eine Ausnahmeregelung getroffen, die ebenfalls im §34 SGB XI zu finden ist. So heißt es dort wortwörtlich "Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ruht nicht bei pflegebedürftigen Versicherten, die sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten."

Im einzelnen bedeutet das, dass dem Langzeiturlaub innerhalb der Europäischen Union nichts im Wege steht. Vorsicht ist nur geboten, wenn der EU-Raum verlassen wird.

Für Menschen, die jedoch ihren Lebensmittelpunkt dauerhaft ins Europäische Ausland verlagern wollen, gelten wieder andere Grundlagen, die wir bereits in einem vergangenen Artikel angesprochen haben.

Sonntag, 20. August 2017

Pflegeleistungen - was ist das?


Hiermit möchten wir euch nochmal den Unterschied zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistungen erklären (in hoffentlich einfacher und verständlicher Form)
Wenn Angehörige oder Nachbarn oder Freunde den Pflegebedürftigen zu Hause pflegen, bekommt der Pflegebedürftige Pflegegeld. Das Pflegegeld ist ein bestimmter Geldbetrag, den man jeden Monat bekommt. Wie viel Geld ein Mensch bekommt, hängt von dem Pflegegrad ab. 

Die Pflegesachleistungen sind:  häusliche Pflege die nicht von Angehörigen ausgeführt werden (bspw. Pflegedienste), Pflegeheime, Verhinderungspflege, Hilfsmittel z.B. Gehilfen, Rollstühle etc...
Das Pflegegeld ist geringer, als die Pflegesachleistungen. Hier habe ich nochmal ein Artikel von der Verbraucherzentrale https://www.verbraucherzentrale.de/pflegesachleistung-oder-pflegegeld . Dort steht auch wie viel Geld man ab welchen Pflegegrad bekommt.

ABER VORSICHT IM EU-Ausland:

Befindet sich ein Rentner dauerhaft im EU-Ausland, erhält dieser zwar bei Bedarf Pflegegeld, aber KEINE Pflegesachleistungen, auch wenn dieser weiterhin in Deutschland in die Pflegeversicherung einbezahlt.

Auch die Mallorca Zeitung hat darüber berichtet.  Keine Pflegesachleistungen in Spanien http://www.mallorcazeitung.es/gesundheit/2017/03/19/keine-chance-pflegesachleistungen-spanien/49811.html 

Die Pflegebedürftigen oder deren Angehörige müssen, dann alles selber bezahlen. Deswegen gehen dann viele wieder zurück nach Deutschland, obwohl sie weiter in die Pflegekasse in Deutschland einzahlen und den gleichen finanziellen Beitrag leisten, haben Sie keinen Anspruch im EU-Ausland.


Mittwoch, 16. August 2017

Pflege = Behinderung = erwerbsunfähig?

Ganz oft stoßen wir im Netzt auf die Frage, über die Zusammenhänge zwischen den Begriffen "Pflege", "Behinderung" und "erwerbsunfähig". Und ja, es gibt zusammenhänge.

Was meint der Gesetzgeber dazu:

(Zitat §43 SGB VI): " ... erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ...".

 (Zitat § 2 SGB IX) : "Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist."



Wer also erwerbsgemindert ist, ist demnach auch als Mensch mit Behinderung zu betrachten. Doch Behinderung heißt nicht automatisch, dass man einen Ausweis wegen Schwerbehinderung erhält. Bereits mit einem Grand der Behinderung (GdB) > 0% gilt man als Mensch mit Behinderung. Jedoch heißt eine Erwerbsminderung nicht, dass man automatisch einen GdB von 100% bekommt. Das liegt daran, dass die Kriterien die zur Einstufung eines GbB dienen, nicht die gleichen sind, die auch bei de Erwerbsminderung vorliegt.

Auch für Personen mit Pflegebedarf, heißt das nicht, dass diese automatisch als schwerbehindert eingestuft werden, denn der Pflegegrad sagt nur etwas darüber aus, wie viel Unterstützung ein Mensch für sein tägliches Leben benötigt.

Aus diesem Grunde müssen diese drei Begriffe, wirklich voneinander unabhängig betrachtet werden, da es hierfür unterschiedliche Bewertungskriterien gibt, auch wenn die Behindertenkonvention im allgemeinen beschreibt (Zitat UN-Behindertenkonvention (UN-BRK Art. 1): ".....  mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben ..." 
Somit kann man grundsätzlich sagen, wer erwerbsgemindert oder Pflegefall ist, gilt zwar als Mensch mit Behinderung, nur in welchem Grad, dass entscheiden die Versorgungsämter aufgrund bestimmter Kriterien.

Genauso ist es umgekehrt. Wer einen GdB von 100% hat, ist nicht automatisch Pflegefall oder gar erwerbsgemindert, denn ggf, ist trotz der Behinderung ein selbstständiges Leben oder/und eine Erwerbstätigkeit möglich.

Innerhalb der EU-Staaten werden die Kriterien die zur Bewertung eines GdB zudem unterschiedlich bewertet, was die Einführung eines EU-Schwerbehindertenausweises nicht gerade erleichtert.

Eine Definition findet sich zum Beispiel, in dem Dokument der BMAS (PDF-Datei zum Download)




Montag, 14. August 2017

SGB XII zum 1. Juli 2017: Anträge zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag nun auch rückwirkend gestellt werden, § 2 Rundfunkstaatsvertrag

Die Verbraucherzentrale Berlin hat in einem Artikel darauf hingewiesen, dass es ab dem 1. Januar 2017 auch möglich ist, sich rückwirkend von den Rundfunkbeitrag befreien zu lassen.

Ebenso ist es jetzt auch möglich, dass die Betragsbefreiung jetzt auch für einen längeren Zeitraum
(1 Jahr) beantragt werden kann, wenn man bereits seit zwei Jahren aus dem selben Grund von den Beiträgen befreit wurde.

Nachweise können zukünftig auch in Kopie eingereicht und müssen, wie in der Vergangenheit erforderlich, nicht mehr im Original eingereicht werden.

Originale, oder beglaubigte Kopien, sind somit nur noch auf Verlangen des Beitragsservice erforderlich.

Zum Original Artikel der Verbraucherzentrale Berlin, geht es hier:
http://www.verbraucherzentrale-berlin.de/befreiung-rundfunkbeitrag-rueckwirkend


Wir begrüßen diese Änderung sehr.



Samstag, 12. August 2017

Sollte man hinsichtlich § 41 a SGB XII klagen?

Bevor wir zur Klärung der Frage kommen, möchten wir uns erst einmal bei allen bedanken, die an der Abstimmung teilgenommen und/oder uns ihre Meinung mitgeteilt haben.

Leider ist die Klärung der Frage nicht ganz einfach, da hier in vielen Fällen eine Einzelfallbetrachtung notwendig wäre. Daher wollen wir in diesem Beitrag nur ein paar Aspekte beleuchten.

Für jene, die Interesse haben, geben wir am Ende des Artikels die Möglichkeit, sich in einen E-Mail Verteiler einzutragen. Dieser Verteiler ist dafür vorgesehen, dass betroffene, die den Klageweg einschlagen wollen, sich in einer geschlossenen Gruppe austauschen können. Zur Vermeidung von Spam, können diesen Verteiler nur jene verwenden, die auch eingetragen sind.

Kommen wir jetzt aber wieder zum eigentlichen Thema:

Die Umfrage, welche wir gestartet haben, zeigt ein deutliches Meinungsbild, welches in dieser Grafik sichtbar ist:




Da wir in den Diskussionen erkennen mussten, dass nicht jeden klar ist, wer überhaupt als Empfänger für Leistungen nach § 41-46 SGB XII in Frage kommt, hier eine allgemeine Definition:

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Wir kennen 3 Gruppen von Rentner:

1. Rentner aufgrund von Alter, Bezieher der Altersrente (Rentner)
2. Rentner wegen "teilweiser Erwerbsminderung" - (EM/EU-Rentner)
3. Rentner wegen "voller Erwerbsminderung" - (EM/EU-Rentner)


Aus unserer Sicht ist diese Unterteilung enorm wichtig.

1. Bei Bezieher der Altersrente, muss die Frage gestellt werden: Warum bekommen diese überhaupt noch "Urlaub"? Diese Gruppe der Rentner steht dem Arbeitsmarkt eh nicht mehr zur Verfügung.


2. Der Rentner wegen "teilweiser Erwerbsminderung". Hier muss man bedenken, dass dieser durchaus noch dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, wenn auch nur eingeschränkt. Sollte dieser aber zudem eine Behinderung aufweisen, stellt sich natürlich die Frage, ob ihm nicht ein Zusatzurlaub nach §125 SGB 9 zusteht.


3. Rentner wegen "voller Erwerbsminderung". Also wieder jemand, der dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung steht. Wir fragen uns, warum man diesen Menschen den längeren Aufenthalt verbieten will? Manchen Menschen geht es, aufgrund von Klima, ggf. im Ausland besser und können so sogar das deutsche Gesundheitssystem entlasten. Mit der Einschränkung aus §41a SGB XII, steht diese Möglichkeit aber nur noch jenen zu, die eben keine Bezieher von Leistungen aus §41a SGB XII sind.


Kommen wir jetzt zu Fallbeispielen, die ebenfalls an uns ran getragen wurden:

Beispiel 1:

Kinder/Familie lebt im EU-Ausland. Rentner ist schwerbehindert. Kann also kostenlos zu der Familie/Kindern reisen (siehe auch unseren Beitrag "Gilt mein Schwerbehinderten Ausweis im EU-Ausland?"). Belastet also mit der Reise nicht die Staatskasse. Warum wird diesen Menschen der längere Aufenthalt verwehrt?


Beispiel 2:

Rentner/in befindet sich in Altersrente. Möchte an gemeinnützigen Projekten teilnehmen, oder an anderen Projekten. Hat dabei keine Einkünfte aus den Projekten und die Fahrt wird finanziert. Da solche Projekte oft länger als 4 Wochen dauern, stellt sich auch da die Frage, warum wird diesen Menschen der längere Aufenthalt verwehrt?

Beispiel 3:

Rentner/in möchte dauerhaft ins EU-Ausland. Diese Situation ist eigentlich geklärt. Dieser Personenkreis wird seinen Aufenthalt zu den neuen "Bedingungen im EU-Ausland" genießen dürfen.
Zwar kann man auch hier fragen, warum solchen Menschen die Leistungen verwehrt werden, wenn sie eben nicht mehr "dem allgemeinen Arbeitsmarkt" zur Verfügung stehen?

Beispiel 4:

Kinder leben mit der Mutter im nahen EU-Ausland, Rentner (EM) möchte seiner Umgangspflicht nachkommen. Kann er jetzt nicht mehr, denn das würde die 4 Wochen überschreiten.

Beispiel 5:

EM-Rentner hat die Möglichkeit im EU-Ausland (Österreich) seine Krankheit zu rehabilitieren. In Deutschland geht das nicht, da hier die entsprechende Fachklinik fehlt.  Leider verbietet im jetzt der §41a SGB II einen solchen Aufenthalt, da die Reha mindestens 6 Wochen dauert.

Diese Beispiele sind uns bisher berichtet worden und nicht alle haben die Kraft, hier jetzt vor dem Sozialgericht zu klagen.

Kommen wir noch zu einem anderen Aspekt. Rentner (in welcher Definition auch immer) und schwerbehindert:

Laut UN-Behindertenkonvention (UN-BRK Art. 1), welche als Völkerrecht einem Bundesgesetz gleich steht (Art 25 GG) , gelten (Zitat) : ".....  mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben ..." somit Menschen, die Rente wegen Erwerbsminderung beziehen, als behindert. Denn schließlich erfolgt eine Erwerbsgeminderten Rente wenn (Zitat §43 SGB VI): " ... erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ...". Daraus ergibt sich natürlich die Frage, in wie weit der §41a SGB XII sich mit dem Art 14 (a) der UN-BRK vereinbart, denn da heißt es (Zitat): " dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen das Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit genießen"

Auch die UN-Menschenrecht Konvention (PDF-Datei) beschreibt im Artikel 2 (Zitat) : "Jeder hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand. ....". Genau der Punkt "soziale Herkunft, Vermögen oder sonstigen Stand" wirft die Frage auf, ob hier nicht §41a SGB XII gegen verstößt? Zumal die UN-Menschenrecht Konvention ebenfalls nach Art 25 GG als Bundesrecht zu betrachten ist.


Für viele ist der Aufenthalt im Ausland auch gar kein Urlaub. Gerade chronisch kranke Menschen reisen gerne in den Wintermonaten in wärmere Länder und das hat oftmals gesundheitliche Aspekte. Denken wir nur an Krankheiten wie bspw. Rheuma und Allergien. Diese Menschen können durch ihren Aufenthalt im Ausland, in der für sie belastenden Zeit, eine Linderung der Erkrankung erfahren und somit die Gesundheitskassen und das Sozialsystem erheblich entlasten. Wer jetzt die Frage stellt, wie jemand mit Grundsicherung sich eine Reise leisten kann, für den haben wir eine Antwort in diesem Artikel "Gilt mein Schwerbehinderten Ausweis im EU-Ausland?". Wenn sich dann noch im Ausland eine kostenlose Unterbringungsmöglichkeit auf Zeit befindet, dann ist sichergestellt, dass die Finanzierung nicht aus der Grundsicherung erfolgt, zudem in der heimischen Wohnung, in der Zeit weder Wasser, Strom und Heizkosten anfallen, was die Sozialkassen weiter entlastet. Mit dem §41a SGB XII will man das aber alles nicht mehr, sondern geht sogar bewusst die mögliche Mehrbelastung für den Steuerzahler ein und das zu Lasten behinderter Menschen.


Ganz anders sieht die Situation natürlich aus, wenn sich jemand dauerhaft im Ausland aufhält, dort also seinen Lebensmittelpunkt hin verlagert hat. Dann sollte man durchaus überlegen, ob Leistungen nach dem SGB XII einzustellen sind. Aber auch hier kann man fragen: Warum eigentlich? Wenn jemand nicht mehr arbeiten kann, wo sieht der Staat den Unterschied, ob jemand sich in Deutschland aufhält, oder im Ausland?

Unserer Meinung nach schränkt der § 41a SGB XII den Rentner in seiner Freiheit und Autonomie ein.

Unsere Frage daraus: Darf man behinderte Menschen in zwei Klassen einteilen, indem man jene, die Grundsicherung benötigen weniger Reisefreiheiten zusichert?

Warum soll der Altersrentner, in seiner Reisefreiheit eingeschränkt werden, anstatt ihm das Recht auf einen selbst gestallten Lebensabend zu gewähren? - Ist das der Lohn der Arbeit?


Die Frage, ob jemand klagen soll, können auch wir nicht beantworten. Da aber Klagen vor dem Sozialgericht kostenlos sind, sollte sich aber jeder mit dieser Frage auseinandersetzen.

Am Ende ist jeder Fall für sich individuell und wohl nur wenige Fälle, können ggf. auch Grundsatzentscheidungen herbei führen.


Ob dann die Entscheidungen der Sozialgerichte es erforderlich machen ggf. eine Beschwerde bei der UN einzureichen, wird sich zeigen, sobald die ersten Rechtsprechungen erfolgt sind.
Wir würden es aber sehr begrüßen, wenn jene die klagen möchten, sich in unserem E-Mail Verteiler zu diesem Thema, eintragen würden und uns als auch andere betroffene, somit mit "neusten" Informationen versorgen könnten.





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Zum Abschluss noch ein paar Meinungsbilder die uns aus der Umfrage und über soziale Medien erreicht haben. (anonymisiert) 

Donnerstag, 10. August 2017

Umfrage

Innerhalb der EU hat man den Eindruck, dass ein Mensch mit Behinderung nicht gleich einem Menschen mit Behinderung ist. Das bedeutet, dass die EU-Staaten, den Begriff der Behinderung immer noch unterschiedlich auslegen.

Aus diesem Grunde sind wir der Meinung, dass Behinderungen EU- weit anerkannt werden müssen. Stellt also ein EU-Mitgliedstaat eine Behinderung fest, so darf unserer Meinung nach, diese aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat nicht hinterfragt werden. (Urlaub / Auswanderung - Mehr zum Thema im Blogbeitrag "Gilt mein Schwerbehinderten Ausweis im EU-Ausland?"

Aus diesem Grunde haben wir in Erwägung gezogen, hier eine EU-Petition ein zu reichen. Dafür bedarf es natürlich viele Unterstützer. Bevor wir also so eine Petition verfassen und dem EU-Petitionsausschuss vorlegen, würden wir gerne in dieser Umfrage das allgemeine Meinungsbild erfassen wollen.

Natürlich freuen wir uns im Kommentarbereich, auch über weitere Anregungen oder Ideen zu diesem Thema. Wer nicht öffentlich kommentieren will, kann auch gerne unser Kontaktformular nutzen.

Die Umfrage erfolgt anonym, so dass keine Benutzerdaten erfasst werden.

Dienstag, 8. August 2017

Gilt mein Schwerbehinderten Ausweis im EU-Ausland?

Geht man vom heutigen Sachstand aus, muss man ganz deutlich sagen, "Nein" und trotzdem ist das so nicht ganz richtig.

Wir kennen die Situation. Der heiß ersehnte Urlaub kommt 1). Hier ist aber einiges zu beachten, denn wer in einem EU-Mitgliedstaat eine anerkannte Schwerbehinderung hat, darf nicht davon ausgehen, dass der damit verbundene Schwerbehindertenausweis auch in einem anderen EU-Mitgliedstaat anerkannt wird.

Gerade für die Zeit des Urlaubes, gibt es aber die Möglichkeit, sich vom Versorgungsamt (Aussteller des Schwerbehindertenausweis) in jeweiliger Landessprache, die "Internationale Bescheinigung für Schwerbehindertenausweis" ausstellen zu lassen.

In vielen EU-Mitgliedsstaaten kann man damit einige Vorzüge/Ermäßigungen in dem besuchten EU-Land genießen. Ebenso gibt es Bahn-Vergünstigungen im Ausland mit deutschen Schwerbehindertenausweis (hier nachzulesen). Geregelt wird das in den "Besondere Internationale Beförderungsbedingungen (SCIC)" die man hier als PDF herunterladen kann (download). Interessant ist dabei der Punkt 17, der für Menschen mit eingeschränkter Mobilität gilt. Dabei ist sicherlich folgende Punkte interessant (Zitat - Auszug Quelle: Deutsche Bahn AG):

17.1.1 Blinde Reisende können eine Begleitperson kostenfrei mitnehmen, wenn 

  • sie Inhaber eines gültigen, in Deutschland ausgestellten Schwerbehindertenausweis (oder entsprechender Bescheinigung) sind, aus dem die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung oder die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson hervorgeht (Merkzeichen B“ oder „BN“ sind nicht gelöscht und auf der Rückseite ist das Merkzeichen „BI“ eingetragen),
  • sich durch einen amtlichen Lichtbildausweis identifizieren können, 
  • eine Fahrkarte zum vollen oder ggf. ermäßigten Preisangebot, wenn die tarifmäßigen Voraussetzungen dafür vorliegen (außer Passangeboten gem. SCIC-RPT) vorlegen können.


17.3.1 Menschen mit anderen Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität können eine kostenfreie Begleitperson mitnehmen, wenn
 


  • sie Inhaber eines gültigen, in Deutschland ausgestellten Ausweises sind, in dem die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung oder die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson bzw. eines Assistenzhundes bescheinigt wird, 
  • sie sich durch einen amtlichen Lichtbildausweis identifizieren können und 
  • eine Fahrkarte zu einem vollen oder ggf. ermäßigten Preisangebot, wenn die tarifmäßigen Voraussetzungen dafür vorliegen (außer Passangeboten gem. SCICRPT) vorlegen können. 

Die Deutsche Bahn hat den Punkt 17 in einem gesonderten PDF- Dokument bereitgestellt, welches man hier herunterladen kann (download)

Derzeitig läuft bei einigen EU-Mitgliedsstaaten wie "Belgien, Zypern, Estland, Finnland, Italien, Malta, Slowenien, Rumänien" ein Pilotprojekt zur Ausstellung eines EU-Schwerbehindertenausweis. Noch ist aber völlig unklar, nach welchen Bedingungen dieser ausgestellt wird, wo dass derzeitig die teilnehmenden Länder, diesen nach ihren eigenen Kriterien ausstellen können.

Noch viel größer kann das Problem werden, wenn man auf längere Zeit, oder auf Dauer, seinen Lebensmittelpunkt in ein anderen EU-Mitgliedstaat verlegen will. Oftmals muss man dann seinen GdB (Grad der Behinderung) neu feststellen lassen. Begründet wird das oft damit, dass mit dem Umzug in ein anderes EU-Land, sich die Wetterbedingungen auf die Behinderung auswirken kann (wir kennen das bspw. bei Rheuma- Erkrankungen). Ob ein derartiges Vorgehen, allerdings im Konsens mit der EU-Charta und der UN-Behindertenkonvention steht, ist schwer zu bewerten, da es dazu offensichtlich noch keine Rechtsprechung gibt. Allerdings gibt es schon Fälle, bei denen die Behinderung, mit Bezug auf die UN-BRK, ohne weitere Prüfung, anerkannt wurde.

1) zu beachten bei einem Urlaub für Empfänger SGB XII (aus unserem Artikel "Änderungen im SGB ab dem 1.7.":

§ 41 a SGB XII:

Leistungsberechtigte, die sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten, erhalten nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen.

Mehr zu dem Thema auf unserer Webseite:

Urteil zum Schwerbehindertenausweis im EU-Ausland

Überarbeitete Version dieses Artikels auf unserer Hauptseite




Sonntag, 6. August 2017

Pflegesachleistungen im EU-Ausland

Hier geht es um ein Grundsatzthema: Die Pflegesachleistung im EU-Ausland und warum gerade die eben nicht exportierbar sein ist und nach unserer Meinung, diese Nichtexportierbarkeit ggf. sogar gegen Menschenrechte verstößt.

Bevor wir aber in die Analyse gehen, hier ein paar Daten, die für die weitere Analyse von Bedeutung sind:


Natürlich haben wir in einem Schreiben an das Bundesministerium für Gesundheit (BMG)  erst einmal klären wollen, warum überhaupt die Pflegesachleistungen nicht in das EU-Ausland exportierbar sind, obwohl der Bundesbürger doch in die deutsche Pflegekasse einzahlt. Nach langem Warten erfolgte auch die Antwort. In der Antwort wird erst mal auf ein Urteil vom 16. Juli 2009 verwiesen (AZ: C208/07). Schaut man sich den Sachverhalt genau an, fehlt ein Begriff. Der Begriff "Behinderung".

In dem weiteren Verlauf des Antwortschreibens wird auf die (EG) Nr. 883/2004 verwiesen.
Für uns interessant, da diese Richtlinie aus dem Jahr 2004 ist und die Unterzeichnung der UN-BRK erst 2009 erfolgte. Also eine Richtlinie die vor der Unterzeichnung der UN-BRK entstand.

Dann heißt es in dem Antwortschreiben des BMG (Zitat):

"EuGH - hat mit dem „Molenaar-Urteil“ vom 05.03.1998 entschieden, dass auf die deutsche (soziale) Pflegeversicherung die für die gesetzliche Krankenversicherung gültige EWG-Verordnung Nr. 1408/71 anzuwenden ist."

Leider ohne Angabe eines Aktenzeichens, so dass wir vermuten müssen, dass es sich um das Urteil des EuGH AZ: C-160/96 handeln muss. Was auffällt: Das Urteil entstand vor der Unterzeichnung der UN-BRK ...

Im weiteren Verlauf aus dem Schriftwechsel mit dem BMG kam dann der Verweis auf ein Urteil vom Bundessozialgericht (B 1 KR 10/11 R). Was dieses Urteil allerdings mit Pflegesachleistungen zu tun hat, konnten wir bis heute nicht ergründen und auf unsere Nachfrage beim BMG diese Antwort nie erhalten, denn in der Klage ging es darum, dass ein Mensch mit Behinderung eine Leistung haben wollte, die selbst "Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung " nicht enthalten ist und der Kläger hier einen Verstoß gegen die UN-BRK sah.

Auch der folgende Versuch des BMG, hier eine Erklärung zu finden, ist nach unserer Meinung nicht plausiblen gewesen, so dass für uns die Fragestellungen weiterhin bestehen bleibt:



Verstößt die Bundesrepublik Deutschland gegen die UN-Behindertenkonvention?



Wie begründen wir diese Frage:

Für einen (aktiven) Zahler in die deutsche Pflegeversicherung sollte es unerheblich sein, in welchem EU-Land er die Leistungen aus solcher bezieht, denn sonst findet eine Spaltung behinderter Menschen statt. Wir dürfen nämlich nicht vergessen, dass auch pflegebedürftige Menschen, also solche mit einer "chronisch dauerhaften Erkrankung" welches gem. § 2 SGB IX  als Menschen mit Behinderung zu betrachten sind, auch als solche zu schützen sind und nicht, nur weil sie ihr Recht auf "Freie Ortswahl" nach der UN-BRK (Art. 18c UN-BRK) nutzen wollen, eingeschränkt werden dürfen.

Zitat Art 18c UN-BRK: Menschen mit Behinderungen die Freiheit haben, jedes Land einschließlich ihres eigenen zu verlassen ...

Genau dieses wird aber Menschen mit Behinderung verwehrt, wenn diese eine Pflegestufe haben.
Pflegebedürftig bedeutet nämlich nicht, dass ein Mensch im Pflegeheim verweilt, sondern ggf. durch einen angehörigen das Glück der häuslichen Pflege hat. Sollte aber der Angehörige einmal selbst erkranken oder die Pflege selber nicht mehr fortführen können, Tritt der Fall ein, wo Pflegesachleistungen (bspw. Pflegeheim oder Verhinderungspflege) zum Tragen kommen.

In anderen Beispielen geht es vielleicht nur einfach um die Gehhilfe, die ausgetauscht werden muss.


Das es ein Ungleichgewicht gibt, ist auch an anderen Beispielen zu erkennen. Würde bspw. ein Bürger aus den Niederlanden nach Deutschland "auswandern" hätte, dieser in Deutschland SOFORT Anspruch auf ALLE Pflegeleistungen. Anders sieht es dann aber bspw. wieder in Spanien aus, wo Pflegeleistungen (Pflegeheim) eine 5 jährige Residenz erforderlich machen sollen (Anfrage bei der spanischen Regierung blieb bisher unbeantwortet)


Gerade solche Regelungen zeigen, dass Europa eben doch nicht so vereint ist, wie man es erwarten sollte.

Interessant hierzu auch der Artikel 21 aus der

CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROP˜ISCHEN UNION (2000/C 364/01) 
PDF-Download hier:



Artikel 21:

Nichtdiskriminierung
(1) Diskriminierungen, insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung, sind verboten.

(2) Im Anwendungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union ist unbeschadet der besonderen Bestimmungen dieser Verträge jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.










Samstag, 5. August 2017

§ 41 a SGB XII - Entzug der Menschenrechte? Nur gemeinsam sind wir stark!

Unser Beitrag "Änderungen im SGB ab dem 1.7. " hat gestern für sehr viel Resonanz gesorgt. Viele Menschen regen sich insbesondere über § 41 a SGB XII auf:

Leistungsberechtigte, die sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten, erhalten nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen.

Wie wir meinen, zu recht. Aus diesem Grunde wollen wir am 12.8.2017 einen Betrag veröffentlichen, der Argumentationen für eine Klage beinhalten soll. Dazu benötigen wir eure Hilfe, denn:

Nur gemeinsam sind wir stark


Wir wollen in unserer kleinen Umfrage eure Meinung und Argumente sammeln. Darum sind wir auf

Eure Unterstützung angewiesen.



Am Ende des Artikels findet ihr die Umfrage. Wer da nicht antworten möchte, kann auch gerne unser Kontaktformular nutzen oder unser Formular "Uns unterstützen". Wer möchte, kann auch die Kommentarfunktion unterhalb des Artikels verwenden.

Zur Umfrage:


Freitag, 4. August 2017

Änderungen im SGB ab dem 1.7.

Wir möchten hier auf ein paar Dinge hinweisen, die sich im SGB (Sozialgesetzbuch) geändert haben:

§ 41 a SGB XII:

Leistungsberechtigte, die sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten, erhalten nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen.

Die Frage stellt sich da natürlich, in wie weit sich das mit der UN-Behindertenkonvention vereinbaren lässt? Oder ob ein Mensch mit dieser Änderung nicht in seiner Freiheit und Autonomie eingeschränkt wird? Der längere Aufenthalt bei der im Ausland lebenden Familie, ist so bspw. eingeschränkt. Hier wird es also spannend, ob sich daraus nicht Fälle ergeben, die vor den Sozialgerichten geklärt werden müssen.


§ 37a SGB XII

(1) Kann eine leistungsberechtigte Person in dem Monat, in dem ihr erstmals eine Rente zufließt, bis zum voraussichtlichen Zufluss der Rente ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht vollständig aus eigenen Mitteln bestreiten, ist ihr insoweit auf Antrag ein Darlehen zu gewähren. Satz 1 gilt entsprechend für Einkünfte und Sozialleistungen, die am Monatsende fällig werden.

(2) Das Darlehen ist in monatlichen Raten in Höhe von 5 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zu tilgen; insgesamt ist jedoch höchstens ein Betrag in Höhe von 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zurückzuzahlen. Beträgt der monatliche Leistungsanspruch der leistungsberechtigten Person weniger als 5 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 wird die monatliche Rate nach Satz 1 in Höhe des Leistungsanspruchs festgesetzt.


(3) Die Rückzahlung nach Absatz 2 beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, der auf die Auszahlung des Darlehens folgt. Die Rückzahlung des Darlehens erfolgt während des Leistungsbezugs durch Aufrechnung nach § 44b.


So wie es scheint, gibt es jetzt keine Möglichkeit mehr, dass aufgrund finanzieller Überforderung, das Darlehen in eine Beihilfe umgewandelt wird.

§ 42a SGB XII (Zitat aus dem Gesetz)

..... sind ihr Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach den Sätzen 3 bis 5 anzuerkennen. Als Bedarf sind leistungsberechtigten Personen nach Satz 1 diejenigen Aufwendungen für Unterkunft als Bedarf anzuerkennen, die sich aus der Differenz der angemessenen Aufwendungen für den Mehrpersonenhaushalt entsprechend der Anzahl der dort wohnenden Personen ergeben und für einen Haushalt mit einer um eins verringerten Personenzahl. Für die als Bedarf zu berücksichtigenden angemessenen Aufwendungen für Heizung ist der Anteil an den tatsächlichen Gesamtaufwendungen für die Heizung der Wohnung zu berücksichtigen, der sich für die Aufwendungen für die Unterkunft nach Satz 1 ergibt. Abweichend von § 35 kommt es auf die nachweisbare Tragung von tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nicht an. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn die mit der leistungsberechtigten Person zusammenlebenden Personen darlegen, dass sie ihren Lebensunterhalt einschließlich der ungedeckten angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung aus eigenen Mitteln nicht decken können; in diesen Fällen findet Absatz 4 Satz 1 Anwendung. ....

Dieser Teil scheint neu zu sein.


§ 44a SGB XII (Zitat)


(1) Über die Erbringung von Geldleistungen ist vorläufig zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des § 41 Absatz 2 und 3 feststehen und
1.
zur Feststellung der weiteren Voraussetzungen des Anspruchs auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist und die weiteren Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen oder
2.
ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist.
(2) Der Grund der Vorläufigkeit der Entscheidung ist im Verwaltungsakt des ausführenden Trägers anzugeben. Eine vorläufige Entscheidung ergeht nicht, wenn die leistungsberechtigte Person die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, zu vertreten hat. ....


Dieses betrifft wohl hauptsächlich Menschen, die in einer behinderten Werkstatt arbeiten und ein schwankendes Einkommen (bspw. Weihnachts- und Urlaubsgeld) haben.

Ergänzung (05.08.2017) In der Drucksache 18/10519 (PDF Datei)  sind weitere Einzelheiten zu den Änderungen zu finden.


Quelle der Gesetzestexte: http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de

Hinweis: weder Gesetzestexte, deren Inhalt und Bewertung in diesem Artikel, haben Anspruch auf rechtliche und inhaltliche Richtigkeit. Zur Klärung von Rechtsfragen empfehlen wir immer das Aufsuchen eines Rechtsbeistandes (Anwalt, Beratungsstellen)





Pflegebedürftigkeit und Behinderung

Was Pflegebedürftigkeit mit Behinderung zu tun hat, lässt sich schnell aus dem § 14 Abs.1 SGB XI sowie  § 2 SGB IX ableiten.

So steht im §14 Abs.1 (Zitat):

"Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen."

und im §2 SGB IX (Zitat):

"Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist."


Schon aus dieser Kombination ist schnell zu erkennen, dass viele Menschen, egal ob Kinder oder Erwachsene Menschen, die eine Pflegestufe besitzen, auch als Menschen mit Behinderung zu betrachten sind. Wichtig kann diese Tatsache für jeden werden, denn niemand ist vor Behinderung geschützt (siehe auch unseren Beitrag:"Es kann jeden treffen").

Den Grad der Behinderung (GdB) feststellen zu lassen, macht durchaus sinn.
Nicht nur für den Arbeitsplatz kann das von Relevanz sein, sondern auch im Bereich der Steuererklärung oder bei Beantragung von Sozialleistungen (Sozialhilfe - SGB XII , ALG II - SGB II)

Darum ist es für Menschen, welche pflegebedürftig sind, besonders wichtig, dass für diese der GdB festgestellt wird. Beantragt wird das bei den zuständigen Versorgungsamt. Der Antrag ist recht simpel gehalten und nicht selten bei den einzelnen Versorgungsämtern, auch online verfügbar. Fügt man dem Antrag das Pflegegutachten des MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) bei, erleichtert man dem Versorgungsamt die Arbeit und es ist oftmals keine Untersuchung durch das Versorgungsamt mehr notwendig, da diese zur Bewertung des GdB und der Merkzeichen, das Pflegegutachten haben.

Auf die einzelnen Gesetzestexte sind wir hier bewusst nicht eingegangen, da diese recht komplex sind. So sind bspw. die steuerlichen Vorteile, stark von dem GdB und den Merkzeichen, abhängig.

Leider sind die Regelungen in den einzelnen EU- Staaten noch recht unterschiedlich. Hier wäre es sicherlich hilfreich, wenn die EU einen Konsens erreichen würde.

Mittwoch, 2. August 2017

Schwerbehinderung und Justiz

Wie schon unsere Gesetzeslage beschreibt, ist jeder vor dem Gesetz gleich.
Das gilt auch für den Zugang zur Justiz. Für Menschen mit Behinderung,

In der Praxis stellt sich doch für vielen Menschen mit Behinderung als ein Problem dar.
Oft fehlt einfach die "Kraft" um einen Rechtstreit durchführen zu können. Auch anwaltliche Hilfe, die immer ratsam ist, macht es nicht sehr viel einfacher.

Ein Anwalt kostet Geld. Zwar gibt es den Weg der PKH (Prozesskostenhilfe), die aber auch beantragt werden muss und dieser bürokratische, wenn auch notwendige Weg, ist nicht für jeden Menschen mit Behinderung zu bewältigen.

Wenn wir uns dann noch einige Urteile anschauen, die Basis, mit der die Klagen eingereicht wurden, dann fällt auf, dass es nicht einfach ist, in einer Klageschrift wirklich alle juristischen Aspekte zu platzieren. Dabei kann man weder den Anwälten, noch den Klägern einen Vorwurf machen, denn gerade im Recht, sind neben den sozialrechtlichen Aspekten, auch noch EU- rechtliche, bis hin zur menschenrechtliche Aspekte, zu beachten. Aber nicht nur das, denn selbst bestehende Urteile müssten in einer Klageschrift mit beachtet werden, entweder um diese zu entkräften, oder als Grundlage der Klage zu verwenden.

Betrachtet man diese Problemstellungen, wird einem bewusst, wie schwer es eigentlich ist, Rechte für behinderte Menschen, juristisch zu klären.

Zwar ist der Weg zum Sozialgericht kostenlos, aber wer da nicht selber im juristischen Dschungel der Gesetze und Urteile fit ist, wird auch wieder auf einen Fachanwalt angewiesen sein.

Zumindest gibt es einen Aspekt, der bei der Beantragung der PKH (§115 ZPO) immer wichtig ist:
Der Mehrbedarf (§30 SGB XII) ist auch bei der PKH- Berechnung zu berücksichtigen.

Viele behinderte Menschen beklagen auch, dass sich die Fachverbände angeblich nicht ausreichend einsetzen, in dem diese die entsprechenden Klagen führen. So eine Aussage zu bewerten, ist allerdings schwierig, da hier konkrete Zahlen und Vergleiche fehlen, auch wenn uns ein Fall bekannt ist, wo man den Weg zum Bundesverfassungsgericht nicht gehen wollte.

Ein vielleicht möglicher Weg, den man bereits auf EU-Ebene klären und lösen müsste, wäre, den Weg zu den Gerichten für behinderte Menschen, grundsätzlich kostenfrei zu gestalten und zum Beispiel, die PKH für behinderte Menschen zu vereinfachen, in dem der Nachweis der Behinderung zur PKH-Beantragung ausreichend wäre.

Auch denkbar wäre es, wenn sich behinderte Menschen besser organisieren könnten um in gemeinsamen Protestaktionen mehr auf die Problematik, für Menschen mit Behinderung, hin zu weisen.