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Sonntag, 22. Juli 2018

Gastbeitrag: Warum benutzen viele das Wort "Behinderung" nicht?

Durch Deutschland schwirren Begriffe wie "Erwerbsgemindert" und "Pflegebedürftig" - Begriffe die in sich als Tarnung verwendet werden, denn in diesem Zusammenhang wird der Begriff "Behinderung" meist vermieden. Strategisch ist das schlau, denn die UN-Behindertenrechtkonvention verbietet "ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen wegen einer Behinderung". Fängt aber genau diese ungerechtfertigte Ungleichbehandlung aber nicht genau dann an, wenn unsere Politiker Gesetzesentwürfe formulieren, die Menschen mit gleicher Behinderung in soziale Klassen teilt?

Nehmen wir als Beispiel den Entwurf des Rentenpakets von Hubertus Heil (SPD). Zwei Menschen. Gleiche Behinderung. Gleichen Grad der Behinderung (GbR) und doch unterschiedlich behandelt, denn die eine Person erhält, nur weil die Behinderung erst nach dem 1.1.2019 zur Erwerbsminderung führt, einen Rentenvorteil, gegenüber jener Person mit gleicher Behinderung, nur weil diese vor dem 1.1.2019 bereits erwerbsgemindert war. Ist das Gleichbehandlung?

Ähnliches erleben wir bei SGB XII Empfängern. "Einmal im Jahr weniger Geld", so schreibt es der VDK (Quelle: Link). Wer nach dem 1.4.2004 seiner Erstrentenbezug hat, bekommt seine Rente zum Monatsende. Auswirkung? Ja, denn für diese Personengruppe gibt es einmal im Jahr weniger aus dem Sozialhilfetopf, wie der VDK in seinem Artikel sehr gut darstellt. Ist das Gleichbehandlung?

Drittes Beispiel sind Pflegesachleistungen. Wer im EU-Ausland lebt, Pflegegeld bezieht, bekommt keine Pflegesachleistungen und das, obwohl dieser Personenkreis brav in die Pflegekasse einbezahlt. Ist das Gleichbehandlung?

Das sind nur drei Beispiele, warum "behindert sein" eben nicht gleich "behindert sein" bedeutet.

Es scheint also so zu sein, dass der Begriff  "Behinderung" im Zusammenhang "Erwerbsminderung" und "Pflege" eben doch lieber vermieden wird, denn dadurch lassen sich viele Steuergelder einsparen und die Rentenkassen entlasten.

Warum aber genau an diesem Punkt Parteien, Verbände und Menschenrechtsorganisationen nicht auf die Barrikaden gehen? Ein Rätsel und deren Antworten sind noch zu suchen. 



Anmerkung zur Begriffserklärung:


Erwerbsgemindert sein bedeutet nach Deutschem Recht: "erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung ...."

Behindert sein bedeutet nach Deutschem Recht: "Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können"

Behindert sein bedeutet nach der UN-Behindertenrechtkonvention: "Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben"

Samstag, 30. Dezember 2017

2018 - Das soll sich im Rentenpacket ändern. Schlechterstellung?



Protzig hat die SPD ihr Rentenpacket präsentiert und sich für die "Helden der großen Koalition" dargestellt. Eine Mogelpackung? Wenn man genau hinschaut nicht nur das, sondern ein Packet was wieder einmal eben nicht alle Menschen gleichstellt, obwohl dieses im Grundgesetz verankert ist.



Schauen wir einmal auf die Fakten:

"Für alle die eine Erwerbsminderungsrente beziehen, sollen ab 2018 die Zurechnungszeiten sich verbessern. Bisher wurde so gerechnet, als ob man bis zum 62. Lebensjahr gearbeitet hat, dies soll sich ändern, das bis zum 65. Lebensjahr gerechnet wird. Die Anpassung erfolgt Schrittweise von 2018 bis 2024."

Genau gelesen?  Diese "Verbesserung" ist nämlich eine Mogelpackung, da diese nicht alle erwerbsgeminderten Rentner mit einbezieht. Es gilt nämlich nur für Menschen, die ab dem 1.1.2018 eine Erwerbsminderungsrente beziehen. Also doch nicht für alle. Vereinbar mit dem Grundgesetz? Vielleicht. Vereinbar mit der UN-Behindertenkonvention? Vermutlich nicht.

Was viele nicht wissen: Laut UN- Behindertenkonvention gelten Menschen mit dauerhaften chronischen Krankheiten als behindert. Also auch Rentner, die eine Rente wegen Erwerbsminderung erhalten. So auch im  § 2 SGB IX  definiert.

Wie heißt es so schön im Artikel 1 der Behindertenkonvention?

""Zweck dieses Übereinkommens ist es, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern ...."


Und das erreicht die SPD, indem sie Menschen mit Behinderung, die eben ihren Status schon vor 2018 erreicht haben, indem sie diese schlechter stellt?

Eine Anfrage, die wir am 24.7.2017 an den Bundespräsidenten Herrn Frank-Walter Steinmeier gestellt haben, bleib bis heute unbeantwortet. Da verhärtet sich der Verdacht, dass selbst im Bundespräsidialamt, Menschenrechte keine Wertigkeit haben.

Vielleicht kommt vom Bundespräsidialamt noch eine Stellungnahme. Wir bleiben dran und werden hier im Blog weiter über das Thema berichten.

Dienstag, 19. September 2017

Der Wahlkampf: Ein Kommentar


Es ist schon erstaunlich, was der Wahlkampf alles mit sich bringt. Da finden TV-Duelle und Wahlarenen statt, die zur Präsentationsfläche der Spitzenparteien werden. Doch am Ende weiß wieder keiner genau, was von den ganzen Versprechen übrig bleibt. Sind es dann doch nur Seifenblasen um die Wählergunst für sich zu gewinnen?

Selbst wenn man Parteien zu einem bestimmten Thema befragt (hier nachzulesen) leiden offensichtlich einige an Ignoranz und wollen sich erst gar nicht äußern. Betroffene fühlen sich dadurch wieder einmal alleine gelassen und im Regen stehend. Wo das dann hinführen soll, bleibt weiterhin fragwürdig und wird sich wohl erst wieder in der Zukunft rausstellen. Das daraus für viele Wähler die Angst vor Seifenblasen bleibt und diese Verunsicherung bei der Wahl sich bemerkbar machen wird, kann sich jeder vorstellen. Entweder gehen die Menschen erst gar nicht zur Wahl, was sicherlich nur jene Parteien stärkt, die keiner will, oder es werden Parteien gewählt, die auch keiner will.

Wenn ich von "betroffenen" rede, spreche ich gezielt jene Menschen an, die in Rente gehen wollen, oder müssen, die chronisch krank sind, sich vom Staat im stich gelassen fühlen, oder jene die mit ihrer Behinderung für Anerkennung in der Gesellschaft immer noch kämpfen müssen. Dabei haben doch auch diese Menschen nur ein Ziel. Glücklich leben zu wollen, ihre Ziele umzusetzen und ein Leben zu führen, was jeder andere Mensch in der Bundesrepublik führt.






Ob dabei Wahlslogans die um mehr Gerechtigkeit werben, den einzelnen helfen werden, bleibt noch abzuwarten. Gerade die frisch beschlossene Rentenreform, die mehr Gerechtigkeit bei EM-Rente bieten soll, zeigt etwas ganz anderes auf: Eine Spaltung selbiger Gruppe. So nach dem Motto: Zu früh in EM-Rente, dumm gelaufen. Du bekommst nichts vom Kuchen ab. Das obwohl EM-Rentner durch ihre chronischen Erkrankungen, als Menschen mit Behinderung zu werten sind und diese sollten eigentlich durch die UN-Behindertenkonvention geschützt sein.

Genauso wird bei dem ganzen Wahlkampf nicht deutlich, ob das Rezept gegen Altersarmut wirklich schon existiert. Vielleicht kann eine Mindestrente das verhindern. Doch auch diese muss finanziert werden. Vielleicht tut es Deutschland einfach gut, ein paar weniger Milliarden in Projekte zu stecken und mit dem Geld die Altersarmut zu bekämpfen.

Auch im Pflegebereich ist keine wirkliche Besserung zu erkennen. So gibt es zwar ein Pflegereformgesetz, welches dann aber auch erst wieder 2020 in Kraft tritt, weitere Jahre vergehen um zu sehen, ob dieses Erfolge erzielt, oder andere Maßnahmen erforderlich sind.

Warten wir also auf die nächste Regierung, die uns dann sicherlich zeigen wird, wie alles besser gemacht werden soll.

Freitag, 15. September 2017

Hält die CDU nichts von Menschen mit Behinderung?


Initiator dieser Frage war eine E-Mail, die uns vorliegt.

Worum ging es genau: Es ging um eine Anfrage an die CDU in der hinterfragt wurde, warum keine Pflegesachleistungen nach § 34 Abs. 1 SGB XI  in das EU-Ausland gezahlt wird.

Die Antwort der CDU viel dabei ernüchternd aus. So wurde auf die EU-Verordnung 1408/71 verwiesen, nach der zwar Pflegegeld ins EU-Ausland gezahlt wird, aber eben keine Sachleistungen wie bspw, für Pflegeheime.

Was uns an der Antwort gleich auffällt: Die EU-Verordnung 1408/71 ist aus dem Jahr 1971. Entstand also 36 Jahre vor der Unterzeichnung der UN-Behindertenkonvention durch Deutschland. Somit kann in der Richtlinie die UN-BRK keine Berücksichtigung gefunden haben. Ob jemals eine Überprüfung der EU-Verordnung 1408/71 stattgefunden hat, die den Konsens mit der UN-BRK sicherstellt, wagen wir zu bezweifeln.






Selbst nach dem deutschen Sozialgesetzbuch kann ein pflegebedürftiger Mensch nur jemand sein, der als Mensch mit Behinderung zu betrachten ist.

Berücksichtigt man dabei auch noch, dass Rentner, welche im EU-Ausland leben, weiterhin ihre Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge in Deutschland zahlen, so muss man sich fragen, ob dieses überhaupt mit dem deutschen Grundgesetz Artikel 3 vereinbar ist.

Ein Grund mehr, unsere Petition zu unterzeichnen, die als Basis für eine Beschwerde bei der EU und UN dienen soll.


https://www.change.org/p/pflegeversicherung-auch-deutsche-im-eu-ausland-haben-ein-recht-auf-pflege


Samstag, 2. September 2017

UN-Behindertenkonvention. Welche Bedeutung hat diese?

Anm: Dieser Beitrag ist von unserer Webseite www.eu-schwerbehinderung.eu und soll euch hier zum mit diskutieren animieren.

Am 3 Mai 2008 ist die UN-Behindertenkonvention (UN-BRK) in Kraft getreten. Ein Regelwerk, was verhindern soll, dass Menschen wegen Behinderung benachteiligt werden. Doch ist dem wirklich so? Der Blick auf die EU wirft da oft Fragen auf. Betrachten wir einfach einmal ein paar Gegebenheiten, um transparent zu machen, wo sich Fragen aufwerfen.

Behindert ist eben nicht doch gleich behindert, sondern wird in vielen Staaten unterschiedlich definiert. Auch wenn sich die EU-Staaten hier bemühen einheitlich vorzugehen (siehe auch unseren Blog- Artikel "Schwerbehinderten Ausweis im EU-Ausland").

Exemplarisch gibt es doch in der praktischen Umsetzung sehr viele Probleme. Das zeigte beispielsweise die von "Die Linke" beantragte Änderung im AGG (Allgemeines Gleichstellung Gesetz), welche seitens des Bundestags abgelehnt wurde (siehe auch unseren Blog- Artikel "Keine Änderung des AGG"). Auch im Bereich der Steuer, gibt es immer noch "Grenzen", die in Frage stellen, ob Menschen mit Behinderung wirklich gleich sind. So hat Deutschland mit diversen Staaten sogenannte Doppelsteuerabkommen, die regeln sollen, wo jemand sein Einkommen zu versteuern hat. Diese Abkommen betreffen auch die "Renten". Der Begriff Rente ist dabei jedoch sehr allgemein gehandhabt, so dass darunter auch Renten wegen voller Erwerbsminderung fallen. Sogenannte EM-Renten. Blickt man jetzt in die UN-BRK und in das deutsche Sozialrecht, so sind Menschen mit "chronischen Erkrankungen" in die Gruppe der Menschen mit Behinderung einzuordnen. Aus dieser Perspektive muss die Frage erlaubt werden, warum ein Doppelsteuerabkommen eine Spaltung dieser Menschen mit Behinderung zulässt? Die Spaltung findet aus einem recht einfachen Grund statt. So definieren viele Doppelsteuerabkommen Zeitpunkt, ab wann man die "Rente" in Deutschland, oder im EU-Land zu versteuern hat. So kann es vorkommen, wenn man seine Rente vor dem Tag X erhalten hat, dass diese in dem EU-Ausland in dem man leben möchte, zu versteuern ist und nach dem Tag X man die Möglichkeit erhält, die Rente in Deutschland zu versteuern (Antrag auf uneingeschränkte Steuerpflicht). Für Rentner in der Regelaltersrente ist so ein Vorgehen zwar legitim, doch wie sieht es bei Menschen mit Behinderung (EM-Renten) aus? Wird hier eine Zweiteilung solcher Menschen vorgenommen und lässt sich das mit der UN-BRK vereinbaren? Genau diese Fragen sind bis heute unbeantwortet, da bei den jetzigen uns bekannten Bewertungen der Aspekt "Behinderung" nie berücksichtigt wurde.

Gleiches spiegelt sich auch in der Rentenreform der SPD wieder. Auch hier werden die EM-Rentner "geteilt". Wer "Glück" hat, erst nach dem 1.1.2018 eine EM-Rente zu bekommen, dem sollen Verbesserungen in der Rente zugute kommen und alle "Bestands-" Rentner gehen lehr aus. Aber auch hier ist nicht zu erkennen, dass das die Rente wegen voller Erwerbsminderung seinen Aspekt in der Berechnung, unter Berücksichtigung der UN-BRK statt findet. Daraus ergibt sich auch hier die Frage, in wie weit das Vorgehen den Konsens mit der UN-BRK wieder findet? (siehe auch unseren Blog- Artikel "Verstößt das Rentenpaket der SPD gegen Menschenrechte?")

Auch das Sozialgesetzbuch wirft in seinem §41a SGB XII Fragen auf. So definiert der §41a SGB XII den "Urlaub" den ein Rentner bekommen soll (4 Wochen) wenn er seine Rente mit Sozialleistungen aufstocken muss. Der Mensch mit Behinderung, also Bezieher der EM-Rente die zusätzlich nach SGB XII Leistungen beziehen, findet hier keine Berücksichtigung, denn eigentlich steht Menschen mit Behinderung, auch mehr Urlaub zu (§125 SGB IX). Ist da der Konsens mit der UN-BRK gegeben? (siehe auch unseren Blog- Artikel "§41a SGB XII - Entzug der Menschenrechte?"). Das Thema "Pflege im EU-Ausland" ist genauso ein Thema, wo die Frage nach der UN-BRK aufgeworfen werden kann (siehe auch unseren Blog- Artikel "Pflegesachleistungen im EU-Ausland").

Selbst unsere Fragen an viele Bundesministerien sind nur unzureichend oder gar nicht beantwortet worden.

Eigentlich gewinnt man anhand dieser Beispiele das Gefühl, dass Menschenrechte an vielen Stellen doch noch nicht so umgesetzt werden, wie eigentlich zu erwarten wäre. Am Ende leiden darunter die betroffenen Menschen und für manche Menschen bekommen den Verdacht, dass an vielen Stellen die "Zeit für mehr Gerechtigkeit" noch nicht angekommen ist.








Direktlink zur Petition:  https://www.change.org/p/pflegeversicherung-auch-deutsche-im-eu-ausland-haben-ein-recht-auf-pflege

Sonntag, 27. August 2017

Aufwandsentschädigung für Ehrenamt mindert Hartz IV



Das Bundessozialgericht Kassel (BSG) urteilte unter Aktenzeichen  B 4 AS 9/16 R, dass Aufwandsentschädigungen für Ehrenämter Hartz IV mindern können.

Der Kläger war ehrenamtlich als Betreuer tätig und hatte eine Aufwandsentschädigung von 1000€ erhalten. Dieses wurde seitens des Jobcenters als Einkommen angerechnet.

Nach Sicht des Klägers, handelte es sich dabei um zweckgebundene Einkünfte (Aufwandsentschädigung). Dieser Ansicht ist das BSG nicht gefolgt.

Sobald das Urteil vorliegt, werden wir diesen Beitrag überarbeiten und detaillierter berichten.



Weitere interessante Artikel sind auf unserer Webseite http://www.eu-schwerbehinderung.eu/ zu finden.


Direktlink zur Petition:  https://www.change.org/p/pflegeversicherung-auch-deutsche-im-eu-ausland-haben-ein-recht-auf-pflege

Montag, 14. August 2017

SGB XII zum 1. Juli 2017: Anträge zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag nun auch rückwirkend gestellt werden, § 2 Rundfunkstaatsvertrag

Die Verbraucherzentrale Berlin hat in einem Artikel darauf hingewiesen, dass es ab dem 1. Januar 2017 auch möglich ist, sich rückwirkend von den Rundfunkbeitrag befreien zu lassen.

Ebenso ist es jetzt auch möglich, dass die Betragsbefreiung jetzt auch für einen längeren Zeitraum
(1 Jahr) beantragt werden kann, wenn man bereits seit zwei Jahren aus dem selben Grund von den Beiträgen befreit wurde.

Nachweise können zukünftig auch in Kopie eingereicht und müssen, wie in der Vergangenheit erforderlich, nicht mehr im Original eingereicht werden.

Originale, oder beglaubigte Kopien, sind somit nur noch auf Verlangen des Beitragsservice erforderlich.

Zum Original Artikel der Verbraucherzentrale Berlin, geht es hier:
http://www.verbraucherzentrale-berlin.de/befreiung-rundfunkbeitrag-rueckwirkend


Wir begrüßen diese Änderung sehr.



Samstag, 12. August 2017

Sollte man hinsichtlich § 41 a SGB XII klagen?

Bevor wir zur Klärung der Frage kommen, möchten wir uns erst einmal bei allen bedanken, die an der Abstimmung teilgenommen und/oder uns ihre Meinung mitgeteilt haben.

Leider ist die Klärung der Frage nicht ganz einfach, da hier in vielen Fällen eine Einzelfallbetrachtung notwendig wäre. Daher wollen wir in diesem Beitrag nur ein paar Aspekte beleuchten.

Für jene, die Interesse haben, geben wir am Ende des Artikels die Möglichkeit, sich in einen E-Mail Verteiler einzutragen. Dieser Verteiler ist dafür vorgesehen, dass betroffene, die den Klageweg einschlagen wollen, sich in einer geschlossenen Gruppe austauschen können. Zur Vermeidung von Spam, können diesen Verteiler nur jene verwenden, die auch eingetragen sind.

Kommen wir jetzt aber wieder zum eigentlichen Thema:

Die Umfrage, welche wir gestartet haben, zeigt ein deutliches Meinungsbild, welches in dieser Grafik sichtbar ist:




Da wir in den Diskussionen erkennen mussten, dass nicht jeden klar ist, wer überhaupt als Empfänger für Leistungen nach § 41-46 SGB XII in Frage kommt, hier eine allgemeine Definition:

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Wir kennen 3 Gruppen von Rentner:

1. Rentner aufgrund von Alter, Bezieher der Altersrente (Rentner)
2. Rentner wegen "teilweiser Erwerbsminderung" - (EM/EU-Rentner)
3. Rentner wegen "voller Erwerbsminderung" - (EM/EU-Rentner)


Aus unserer Sicht ist diese Unterteilung enorm wichtig.

1. Bei Bezieher der Altersrente, muss die Frage gestellt werden: Warum bekommen diese überhaupt noch "Urlaub"? Diese Gruppe der Rentner steht dem Arbeitsmarkt eh nicht mehr zur Verfügung.


2. Der Rentner wegen "teilweiser Erwerbsminderung". Hier muss man bedenken, dass dieser durchaus noch dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, wenn auch nur eingeschränkt. Sollte dieser aber zudem eine Behinderung aufweisen, stellt sich natürlich die Frage, ob ihm nicht ein Zusatzurlaub nach §125 SGB 9 zusteht.


3. Rentner wegen "voller Erwerbsminderung". Also wieder jemand, der dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung steht. Wir fragen uns, warum man diesen Menschen den längeren Aufenthalt verbieten will? Manchen Menschen geht es, aufgrund von Klima, ggf. im Ausland besser und können so sogar das deutsche Gesundheitssystem entlasten. Mit der Einschränkung aus §41a SGB XII, steht diese Möglichkeit aber nur noch jenen zu, die eben keine Bezieher von Leistungen aus §41a SGB XII sind.


Kommen wir jetzt zu Fallbeispielen, die ebenfalls an uns ran getragen wurden:

Beispiel 1:

Kinder/Familie lebt im EU-Ausland. Rentner ist schwerbehindert. Kann also kostenlos zu der Familie/Kindern reisen (siehe auch unseren Beitrag "Gilt mein Schwerbehinderten Ausweis im EU-Ausland?"). Belastet also mit der Reise nicht die Staatskasse. Warum wird diesen Menschen der längere Aufenthalt verwehrt?


Beispiel 2:

Rentner/in befindet sich in Altersrente. Möchte an gemeinnützigen Projekten teilnehmen, oder an anderen Projekten. Hat dabei keine Einkünfte aus den Projekten und die Fahrt wird finanziert. Da solche Projekte oft länger als 4 Wochen dauern, stellt sich auch da die Frage, warum wird diesen Menschen der längere Aufenthalt verwehrt?

Beispiel 3:

Rentner/in möchte dauerhaft ins EU-Ausland. Diese Situation ist eigentlich geklärt. Dieser Personenkreis wird seinen Aufenthalt zu den neuen "Bedingungen im EU-Ausland" genießen dürfen.
Zwar kann man auch hier fragen, warum solchen Menschen die Leistungen verwehrt werden, wenn sie eben nicht mehr "dem allgemeinen Arbeitsmarkt" zur Verfügung stehen?

Beispiel 4:

Kinder leben mit der Mutter im nahen EU-Ausland, Rentner (EM) möchte seiner Umgangspflicht nachkommen. Kann er jetzt nicht mehr, denn das würde die 4 Wochen überschreiten.

Beispiel 5:

EM-Rentner hat die Möglichkeit im EU-Ausland (Österreich) seine Krankheit zu rehabilitieren. In Deutschland geht das nicht, da hier die entsprechende Fachklinik fehlt.  Leider verbietet im jetzt der §41a SGB II einen solchen Aufenthalt, da die Reha mindestens 6 Wochen dauert.

Diese Beispiele sind uns bisher berichtet worden und nicht alle haben die Kraft, hier jetzt vor dem Sozialgericht zu klagen.

Kommen wir noch zu einem anderen Aspekt. Rentner (in welcher Definition auch immer) und schwerbehindert:

Laut UN-Behindertenkonvention (UN-BRK Art. 1), welche als Völkerrecht einem Bundesgesetz gleich steht (Art 25 GG) , gelten (Zitat) : ".....  mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben ..." somit Menschen, die Rente wegen Erwerbsminderung beziehen, als behindert. Denn schließlich erfolgt eine Erwerbsgeminderten Rente wenn (Zitat §43 SGB VI): " ... erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ...". Daraus ergibt sich natürlich die Frage, in wie weit der §41a SGB XII sich mit dem Art 14 (a) der UN-BRK vereinbart, denn da heißt es (Zitat): " dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen das Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit genießen"

Auch die UN-Menschenrecht Konvention (PDF-Datei) beschreibt im Artikel 2 (Zitat) : "Jeder hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand. ....". Genau der Punkt "soziale Herkunft, Vermögen oder sonstigen Stand" wirft die Frage auf, ob hier nicht §41a SGB XII gegen verstößt? Zumal die UN-Menschenrecht Konvention ebenfalls nach Art 25 GG als Bundesrecht zu betrachten ist.


Für viele ist der Aufenthalt im Ausland auch gar kein Urlaub. Gerade chronisch kranke Menschen reisen gerne in den Wintermonaten in wärmere Länder und das hat oftmals gesundheitliche Aspekte. Denken wir nur an Krankheiten wie bspw. Rheuma und Allergien. Diese Menschen können durch ihren Aufenthalt im Ausland, in der für sie belastenden Zeit, eine Linderung der Erkrankung erfahren und somit die Gesundheitskassen und das Sozialsystem erheblich entlasten. Wer jetzt die Frage stellt, wie jemand mit Grundsicherung sich eine Reise leisten kann, für den haben wir eine Antwort in diesem Artikel "Gilt mein Schwerbehinderten Ausweis im EU-Ausland?". Wenn sich dann noch im Ausland eine kostenlose Unterbringungsmöglichkeit auf Zeit befindet, dann ist sichergestellt, dass die Finanzierung nicht aus der Grundsicherung erfolgt, zudem in der heimischen Wohnung, in der Zeit weder Wasser, Strom und Heizkosten anfallen, was die Sozialkassen weiter entlastet. Mit dem §41a SGB XII will man das aber alles nicht mehr, sondern geht sogar bewusst die mögliche Mehrbelastung für den Steuerzahler ein und das zu Lasten behinderter Menschen.


Ganz anders sieht die Situation natürlich aus, wenn sich jemand dauerhaft im Ausland aufhält, dort also seinen Lebensmittelpunkt hin verlagert hat. Dann sollte man durchaus überlegen, ob Leistungen nach dem SGB XII einzustellen sind. Aber auch hier kann man fragen: Warum eigentlich? Wenn jemand nicht mehr arbeiten kann, wo sieht der Staat den Unterschied, ob jemand sich in Deutschland aufhält, oder im Ausland?

Unserer Meinung nach schränkt der § 41a SGB XII den Rentner in seiner Freiheit und Autonomie ein.

Unsere Frage daraus: Darf man behinderte Menschen in zwei Klassen einteilen, indem man jene, die Grundsicherung benötigen weniger Reisefreiheiten zusichert?

Warum soll der Altersrentner, in seiner Reisefreiheit eingeschränkt werden, anstatt ihm das Recht auf einen selbst gestallten Lebensabend zu gewähren? - Ist das der Lohn der Arbeit?


Die Frage, ob jemand klagen soll, können auch wir nicht beantworten. Da aber Klagen vor dem Sozialgericht kostenlos sind, sollte sich aber jeder mit dieser Frage auseinandersetzen.

Am Ende ist jeder Fall für sich individuell und wohl nur wenige Fälle, können ggf. auch Grundsatzentscheidungen herbei führen.


Ob dann die Entscheidungen der Sozialgerichte es erforderlich machen ggf. eine Beschwerde bei der UN einzureichen, wird sich zeigen, sobald die ersten Rechtsprechungen erfolgt sind.
Wir würden es aber sehr begrüßen, wenn jene die klagen möchten, sich in unserem E-Mail Verteiler zu diesem Thema, eintragen würden und uns als auch andere betroffene, somit mit "neusten" Informationen versorgen könnten.





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Zum Abschluss noch ein paar Meinungsbilder die uns aus der Umfrage und über soziale Medien erreicht haben. (anonymisiert)