Freitag, 4. August 2017

Änderungen im SGB ab dem 1.7.

Wir möchten hier auf ein paar Dinge hinweisen, die sich im SGB (Sozialgesetzbuch) geändert haben:

§ 41 a SGB XII:

Leistungsberechtigte, die sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten, erhalten nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen.

Die Frage stellt sich da natürlich, in wie weit sich das mit der UN-Behindertenkonvention vereinbaren lässt? Oder ob ein Mensch mit dieser Änderung nicht in seiner Freiheit und Autonomie eingeschränkt wird? Der längere Aufenthalt bei der im Ausland lebenden Familie, ist so bspw. eingeschränkt. Hier wird es also spannend, ob sich daraus nicht Fälle ergeben, die vor den Sozialgerichten geklärt werden müssen.


§ 37a SGB XII

(1) Kann eine leistungsberechtigte Person in dem Monat, in dem ihr erstmals eine Rente zufließt, bis zum voraussichtlichen Zufluss der Rente ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht vollständig aus eigenen Mitteln bestreiten, ist ihr insoweit auf Antrag ein Darlehen zu gewähren. Satz 1 gilt entsprechend für Einkünfte und Sozialleistungen, die am Monatsende fällig werden.

(2) Das Darlehen ist in monatlichen Raten in Höhe von 5 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zu tilgen; insgesamt ist jedoch höchstens ein Betrag in Höhe von 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zurückzuzahlen. Beträgt der monatliche Leistungsanspruch der leistungsberechtigten Person weniger als 5 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 wird die monatliche Rate nach Satz 1 in Höhe des Leistungsanspruchs festgesetzt.


(3) Die Rückzahlung nach Absatz 2 beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, der auf die Auszahlung des Darlehens folgt. Die Rückzahlung des Darlehens erfolgt während des Leistungsbezugs durch Aufrechnung nach § 44b.


So wie es scheint, gibt es jetzt keine Möglichkeit mehr, dass aufgrund finanzieller Überforderung, das Darlehen in eine Beihilfe umgewandelt wird.

§ 42a SGB XII (Zitat aus dem Gesetz)

..... sind ihr Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach den Sätzen 3 bis 5 anzuerkennen. Als Bedarf sind leistungsberechtigten Personen nach Satz 1 diejenigen Aufwendungen für Unterkunft als Bedarf anzuerkennen, die sich aus der Differenz der angemessenen Aufwendungen für den Mehrpersonenhaushalt entsprechend der Anzahl der dort wohnenden Personen ergeben und für einen Haushalt mit einer um eins verringerten Personenzahl. Für die als Bedarf zu berücksichtigenden angemessenen Aufwendungen für Heizung ist der Anteil an den tatsächlichen Gesamtaufwendungen für die Heizung der Wohnung zu berücksichtigen, der sich für die Aufwendungen für die Unterkunft nach Satz 1 ergibt. Abweichend von § 35 kommt es auf die nachweisbare Tragung von tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nicht an. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn die mit der leistungsberechtigten Person zusammenlebenden Personen darlegen, dass sie ihren Lebensunterhalt einschließlich der ungedeckten angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung aus eigenen Mitteln nicht decken können; in diesen Fällen findet Absatz 4 Satz 1 Anwendung. ....

Dieser Teil scheint neu zu sein.


§ 44a SGB XII (Zitat)


(1) Über die Erbringung von Geldleistungen ist vorläufig zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des § 41 Absatz 2 und 3 feststehen und
1.
zur Feststellung der weiteren Voraussetzungen des Anspruchs auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist und die weiteren Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen oder
2.
ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist.
(2) Der Grund der Vorläufigkeit der Entscheidung ist im Verwaltungsakt des ausführenden Trägers anzugeben. Eine vorläufige Entscheidung ergeht nicht, wenn die leistungsberechtigte Person die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, zu vertreten hat. ....


Dieses betrifft wohl hauptsächlich Menschen, die in einer behinderten Werkstatt arbeiten und ein schwankendes Einkommen (bspw. Weihnachts- und Urlaubsgeld) haben.

Ergänzung (05.08.2017) In der Drucksache 18/10519 (PDF Datei)  sind weitere Einzelheiten zu den Änderungen zu finden.


Quelle der Gesetzestexte: http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de

Hinweis: weder Gesetzestexte, deren Inhalt und Bewertung in diesem Artikel, haben Anspruch auf rechtliche und inhaltliche Richtigkeit. Zur Klärung von Rechtsfragen empfehlen wir immer das Aufsuchen eines Rechtsbeistandes (Anwalt, Beratungsstellen)





1 Kommentar:

  1. Heute ist unser Team über Facebook auf einen Artikel aufmerksam geworden, der uns nachdenklich macht.

    Demnach scheinen die Sozialämter jetzt Rentner anzuschreiben und auf die Änderung hinsuchtlich der Auslandsabwesenheit (Urlaub) aufmerksam zu machen. Zitat aus dem Artikel: "In dem Schreiben werden Menschen, die Grundsicherung im Alter oder bei voller Erwerbsminderung erhalten, Sanktionen angedroht, sofern sie ihre Reisen nicht bei dem für sie zuständigen Amt für Soziales anmelden."
    Weiter heißt es in dem Artikel (Zitat): "obwohl sie in dem Schreiben dazu aufgefordert werden, eine zweite Seite mit Datum und Unterschrift über den Erhalt des Briefes an das Bezirksamt zurück zu schicken."

    Quelle: "Neues Deutschland" - http://bit.ly/2vqizoN

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