Dienstag, 8. August 2017

Gilt mein Schwerbehinderten Ausweis im EU-Ausland?

Geht man vom heutigen Sachstand aus, muss man ganz deutlich sagen, "Nein" und trotzdem ist das so nicht ganz richtig.

Wir kennen die Situation. Der heiß ersehnte Urlaub kommt 1). Hier ist aber einiges zu beachten, denn wer in einem EU-Mitgliedstaat eine anerkannte Schwerbehinderung hat, darf nicht davon ausgehen, dass der damit verbundene Schwerbehindertenausweis auch in einem anderen EU-Mitgliedstaat anerkannt wird.

Gerade für die Zeit des Urlaubes, gibt es aber die Möglichkeit, sich vom Versorgungsamt (Aussteller des Schwerbehindertenausweis) in jeweiliger Landessprache, die "Internationale Bescheinigung für Schwerbehindertenausweis" ausstellen zu lassen.

In vielen EU-Mitgliedsstaaten kann man damit einige Vorzüge/Ermäßigungen in dem besuchten EU-Land genießen. Ebenso gibt es Bahn-Vergünstigungen im Ausland mit deutschen Schwerbehindertenausweis (hier nachzulesen). Geregelt wird das in den "Besondere Internationale Beförderungsbedingungen (SCIC)" die man hier als PDF herunterladen kann (download). Interessant ist dabei der Punkt 17, der für Menschen mit eingeschränkter Mobilität gilt. Dabei ist sicherlich folgende Punkte interessant (Zitat - Auszug Quelle: Deutsche Bahn AG):

17.1.1 Blinde Reisende können eine Begleitperson kostenfrei mitnehmen, wenn 

  • sie Inhaber eines gültigen, in Deutschland ausgestellten Schwerbehindertenausweis (oder entsprechender Bescheinigung) sind, aus dem die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung oder die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson hervorgeht (Merkzeichen B“ oder „BN“ sind nicht gelöscht und auf der Rückseite ist das Merkzeichen „BI“ eingetragen),
  • sich durch einen amtlichen Lichtbildausweis identifizieren können, 
  • eine Fahrkarte zum vollen oder ggf. ermäßigten Preisangebot, wenn die tarifmäßigen Voraussetzungen dafür vorliegen (außer Passangeboten gem. SCIC-RPT) vorlegen können.


17.3.1 Menschen mit anderen Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität können eine kostenfreie Begleitperson mitnehmen, wenn
 


  • sie Inhaber eines gültigen, in Deutschland ausgestellten Ausweises sind, in dem die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung oder die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson bzw. eines Assistenzhundes bescheinigt wird, 
  • sie sich durch einen amtlichen Lichtbildausweis identifizieren können und 
  • eine Fahrkarte zu einem vollen oder ggf. ermäßigten Preisangebot, wenn die tarifmäßigen Voraussetzungen dafür vorliegen (außer Passangeboten gem. SCICRPT) vorlegen können. 

Die Deutsche Bahn hat den Punkt 17 in einem gesonderten PDF- Dokument bereitgestellt, welches man hier herunterladen kann (download)

Derzeitig läuft bei einigen EU-Mitgliedsstaaten wie "Belgien, Zypern, Estland, Finnland, Italien, Malta, Slowenien, Rumänien" ein Pilotprojekt zur Ausstellung eines EU-Schwerbehindertenausweis. Noch ist aber völlig unklar, nach welchen Bedingungen dieser ausgestellt wird, wo dass derzeitig die teilnehmenden Länder, diesen nach ihren eigenen Kriterien ausstellen können.

Noch viel größer kann das Problem werden, wenn man auf längere Zeit, oder auf Dauer, seinen Lebensmittelpunkt in ein anderen EU-Mitgliedstaat verlegen will. Oftmals muss man dann seinen GdB (Grad der Behinderung) neu feststellen lassen. Begründet wird das oft damit, dass mit dem Umzug in ein anderes EU-Land, sich die Wetterbedingungen auf die Behinderung auswirken kann (wir kennen das bspw. bei Rheuma- Erkrankungen). Ob ein derartiges Vorgehen, allerdings im Konsens mit der EU-Charta und der UN-Behindertenkonvention steht, ist schwer zu bewerten, da es dazu offensichtlich noch keine Rechtsprechung gibt. Allerdings gibt es schon Fälle, bei denen die Behinderung, mit Bezug auf die UN-BRK, ohne weitere Prüfung, anerkannt wurde.

1) zu beachten bei einem Urlaub für Empfänger SGB XII (aus unserem Artikel "Änderungen im SGB ab dem 1.7.":

§ 41 a SGB XII:

Leistungsberechtigte, die sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten, erhalten nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen.

Mehr zu dem Thema auf unserer Webseite:

Urteil zum Schwerbehindertenausweis im EU-Ausland

Überarbeitete Version dieses Artikels auf unserer Hauptseite




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