Auch im Urlaub möchte man
beruhigt sein. Aber wie sieht es aus mit dem Pflegegeld und
Pflegesachleistungen im Urlaub?
Voraussetzung ist erstmal, dass der
Pflegende von seinen Angehörigen im Urlaub begleitet wird um überhaupt Anspruch im Urlaub auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen zu erhalten. Das Pflegegeld wird
bei einem Urlaub bis zu 6 Wochen pro Jahr weiterbezahlt. Ein Anspruch auf
Pflegesachleistung ist im Ausland nur gegeben, wenn die Pflegekraft oder ein Angehöriger, die
ansonsten die Pflegesachleistungen erbrachte, den Pflegebedürftigen während des
Auslandsaufenthaltes begleitet.
Das bedeutet, dass der Mitarbeiter des
Pflegedienstes, der die Sachleistung erbringt, den Pflegebedürftigen begleitet muss.
In diesem Fall wird die Sachleistung, also die Leistungen an den Pflegedienst,
bis zur 6 Wochen im Jahr, weiter gezahlt. Anspruch auf die Zahlung von Pflegemitteln, hat man im Ausland nicht. (§34 SGB XI)
Ein Beispiel: Nehmen wir mal an jemand hat ein Pflegebedürftiges Kind und möchte eine Delphintherapie in Ägypten machen. Da diese in der Regel länger als 6 Wochen dauern, wird es hier genauso kritisch mit der Fortzahlung des Pflegegeldes/Pflegesachleistung.
Ein weiteres Beispiel: Gerade Langzeiturlauber kann es hier hart treffen. Viele Langzeiturlauber sind Rentner und pflegen ihren Angehörigen. Hier wird der Langzeiturlaub, der oft aus gesundheitlichen Gründen erfolgt, nach 6 Wochen abgebrochen werden müssen, außer man verzichtet freiwillig auf Pflegegeld und Sachleistungen.
Doch der Gesetzgeber hat auch hier wieder eine Ausnahmeregelung getroffen, die ebenfalls im §34 SGB XI zu finden ist. So heißt es dort wortwörtlich "Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ruht nicht bei pflegebedürftigen Versicherten, die sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten."
Im einzelnen bedeutet das, dass dem Langzeiturlaub innerhalb der Europäischen Union nichts im Wege steht. Vorsicht ist nur geboten, wenn der EU-Raum verlassen wird.
Im einzelnen bedeutet das, dass dem Langzeiturlaub innerhalb der Europäischen Union nichts im Wege steht. Vorsicht ist nur geboten, wenn der EU-Raum verlassen wird.
Für Menschen, die jedoch ihren Lebensmittelpunkt dauerhaft ins Europäische Ausland verlagern wollen, gelten wieder andere Grundlagen, die wir bereits in einem vergangenen Artikel angesprochen haben.
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