Donnerstag, 24. August 2017

Hat man einen Anspruch auf Deutschen Schwerbehindertenausweis, wenn im Ausland lebend?

Grundsätzlich muss man die Frage verneinen. Doch es gibt durchaus Ausnahmen:

Die Feststellung des GdB (Grad der Behinderung) erfolgt auf Grundlage des SGB (Sozialgesetzbuch), welches seinen Geltungsbereich in Deutschland hat. Daher ist es nur logisch, dass Personen im Ausland lebend, dort auch den Grad der Behinderung (GdB) entsprechend neu festzustellen haben.

Gerichte haben aber festgestellt, dass dann etwas anderes gelten muss, wenn man im Ausland lebend, doch noch auf Vergünstigungen in Deutschland angewiesen ist. Dieses kann dann der Fall sein, wenn man in Deutschland sein Einkommen versteuern muss. Dieses betrifft im wesentlichen die Schwerbehindertenpauschalbeträge, die bei einer Besteuerung des Einkommens (bspw. EM-Rente) einen wesentlichen Einfluss auf die Besteuerung haben.

Quelle:

B 9/9a SB 2/07 R - Bundessozialgericht Urteil vom 5. 7. 2007
B 9/9a SB 2/06 R - Bundessozialgericht Urteil vom 5. 7. 2007



Tipp der Redaktion:

Bei Beantragung eines neuen Ausweises wegen Schwerbehinderung, ist es ratsam, den aktuellen Bescheid zum deutschen Schwerbehindertenausweis, in die Landessprache des Ziellandes übersetzen zu lassen (durch einen vereidigten Übersetzer) und sich bei der Beantragung auf die UN-Behindertenkonvention zu berufen. Viele Länder erkennen das an und gewähren auf dieser Grundlage einen GdB nach jeweiligen Staatsrecht. In manchen Ländern ist es erforderlich, dass sowohl der Deutsche Schwerbehinderten Ausweis und der zugehörige Bescheid, vorher notariell beglaubigt und durch eine Apostille zusätzlich beglaubigt wird (Apostille - Hinweis Auswärtiges Amt). Merkblätter auf:  www.konsularinfo.diplo.de



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