Mittwoch, 16. August 2017

Pflege = Behinderung = erwerbsunfähig?

Ganz oft stoßen wir im Netzt auf die Frage, über die Zusammenhänge zwischen den Begriffen "Pflege", "Behinderung" und "erwerbsunfähig". Und ja, es gibt zusammenhänge.

Was meint der Gesetzgeber dazu:

(Zitat §43 SGB VI): " ... erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ...".

 (Zitat § 2 SGB IX) : "Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist."



Wer also erwerbsgemindert ist, ist demnach auch als Mensch mit Behinderung zu betrachten. Doch Behinderung heißt nicht automatisch, dass man einen Ausweis wegen Schwerbehinderung erhält. Bereits mit einem Grand der Behinderung (GdB) > 0% gilt man als Mensch mit Behinderung. Jedoch heißt eine Erwerbsminderung nicht, dass man automatisch einen GdB von 100% bekommt. Das liegt daran, dass die Kriterien die zur Einstufung eines GbB dienen, nicht die gleichen sind, die auch bei de Erwerbsminderung vorliegt.

Auch für Personen mit Pflegebedarf, heißt das nicht, dass diese automatisch als schwerbehindert eingestuft werden, denn der Pflegegrad sagt nur etwas darüber aus, wie viel Unterstützung ein Mensch für sein tägliches Leben benötigt.

Aus diesem Grunde müssen diese drei Begriffe, wirklich voneinander unabhängig betrachtet werden, da es hierfür unterschiedliche Bewertungskriterien gibt, auch wenn die Behindertenkonvention im allgemeinen beschreibt (Zitat UN-Behindertenkonvention (UN-BRK Art. 1): ".....  mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben ..." 
Somit kann man grundsätzlich sagen, wer erwerbsgemindert oder Pflegefall ist, gilt zwar als Mensch mit Behinderung, nur in welchem Grad, dass entscheiden die Versorgungsämter aufgrund bestimmter Kriterien.

Genauso ist es umgekehrt. Wer einen GdB von 100% hat, ist nicht automatisch Pflegefall oder gar erwerbsgemindert, denn ggf, ist trotz der Behinderung ein selbstständiges Leben oder/und eine Erwerbstätigkeit möglich.

Innerhalb der EU-Staaten werden die Kriterien die zur Bewertung eines GdB zudem unterschiedlich bewertet, was die Einführung eines EU-Schwerbehindertenausweises nicht gerade erleichtert.

Eine Definition findet sich zum Beispiel, in dem Dokument der BMAS (PDF-Datei zum Download)




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