Der Grund für die finanzielle Notlage der Frau, Ihres Kindes und dem Ehemann, ist die Einstellung der Zahlung von Sozialleistungen des Landschaftsverbandes Rheinland in Köln wegen angeblicher Unzuständigkeit. Die Bedürftigkeit und die Notwendigkeit der Gewährung dieser Hilfe werden von der Behörde nicht in Frage gestellt.
Es besteht der berechtigte Anspruch der Sozialleistungen nach § 24 Sozialgesetzbuch XII (wurde amtlich bestätigt), weil die behinderte Frau, fachärztlich geprüft und verordnet, nicht reisefähig ist !!!
Die Familie wohnt seit Jahren in Spanien und dorthin wurde die Hilfe im Jahre 2007 beantragt und bis zum Oktober 2010 gezahlt. Die Einstellung der Zahlung erfolgte aufgrund der Behauptung des Auswärtigen Amtes in Madrid, dass der spanische Staat ab November des Jahres 2010 für die Zahlung der Sozialleistung an diese Familie zuständig sei. Hinzugefügt wurde in einem Fax der Deutschen Botschaft Madrid an die Behörde in Deutschland, dass man schließlich Ressourcen einsparen müsse. Darüber hinaus wurde die Familie vom Botschaftsmitarbeiter diskriminiert, diskreditiert und persönlich beleidigt. Fakt ist: Die Familie hatte nie sozialrechtlichen Bezug nach Spanien, weil sie dort nie gearbeitet hat und auch nie in irgendein spanisches Sozialsystem eingezahlt hat. Anträge an die spanischen Behörden wurden von diesen korrekt abgelehnt bzw. erst gar nicht angenommen. D.h., die deutsche Behörde hätte sich über den rechtlichen Status dieser Angelegenheit informieren, bzw. sich mit den spanischen Behörden auseinandersetzen müssen. Dies wird bis heute mit Absicht unterlassen. Natürlich wurden daraufhin Klagen erhoben, wobei angeblich die Gerichte nicht in der Lage sind, sich über den Rechtsstatus Klarheit zu verschaffen, obwohl das Bundesverfassungsgericht festgesetzt hat, dass keinerlei Sozial- leistung eingestellt werden darf, wenn nicht die Amtsermittlungspflicht eingehalten wurde und die Rechtsangelegenheit eindeutig geklärt ist. Hinzu kommt, dass jeder juristische Laie sich über die Rechtslage im Internet informieren kann, nur die Gerichte sind dazu nicht in der Lage und schrecken vor nachgewiesener, vorsätzlicher Rechtsbeugung nicht zurück. Die Angelegenheit liegt jetzt beim Bundesverfassungsgericht – Aktenzeichen: 1 BvR 607/18
(siehe Anlage). Aber bis hier entschieden wird, besteht die Gefahr, dass die Schwerbehinderte bereits verstorben ist.
Quintessenz: Die Familie wurde im Juli 2011 wegen finanzieller Not, durch die Einstellung der Sozialleistungszahlung das erste Mal obdachlos. Bis heute insgesamt dreimal. Jetzt droht wieder die Obdachlosigkeit.
Von August 2011 bis heute ist die Familie nachweislich nur durch Spenden am Leben geblieben, da eine geringe Erwerbsminderungsrente nicht für die Lebenshaltungskosten, sowie Miete, ausreichen. Das Pflegegeld wird dringend zweckgebunden gebraucht. Zur Zeit besteht wieder die Gefahr der Kündigung der Wohnung, weil die finanziellen Mittel nicht ausreichen.
Daher würde ich Sie bitten, diese Familie mit einer Spende zu unterstützen, da im Moment nicht abzusehen ist, wann die deutschen Behörden endlich wieder die gesetzlich zustehenden Hilfen aufnehmen.
Alle oben genannte Angaben sind u. a. durch amtliche Unterlagen nachweisbar. Dies kann auch notariell bestätigt werden. Es wird hier auch keine Kontonummer aufgezeigt, sondern wenn Sie helfen wollen, dann wenden Sie sich bitte an folgende E-Mail Adresse: bavariakern(at)gmail.com Von dort werden Sie an einen Rechtsanwalt weitergeleitet, der Ihnen alle o.g. Angaben bestätigen wird und auf Wunsch weitere Informationen zur Verfügung stellt.
Hilfe wird dringend benötigt
Dieter Kern
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