Dienstag, 17. April 2018

Wiedergeburt des Nationalsozialismus in Bayern?

Genau diese Frage taucht mittlerweile in vielen sozialen Netzwerken auf. Hintergrund ist ein neues Gesetz, welches im Bayrischen Landtag unter der Drucksache Drucksache 17/21573  vorliegt. Es waren einst die Nazis, die psychisch kranke Menschen diskriminierten und teilweise grausam misshandelten bzw. für Versuche verwendeten.



Da kommen Schlagzeilen, wie heute in der Süddeutschen Zeitung zu lesen :  Zitat: „Bayern plant auch eine Art Polizeirecht gegen psychisch kranke Menschen.(hier nachzulesen) bei den Menschen nicht gut an. Ist es doch gerade Bayern. Jener Freistaat, in dem einst der Nationalsozialismus seine Wurzeln hatte.

Natürlich hat Bayern mit seinem neuen Gesetzen gute Absichten und möchte seine Bürger stärken. Doch zu welchem Preis? Das neue Gesetz weitet die Befugnisse der Polizei erheblich aus. "drohende Gefahr" ist ausreichend und konkrete Gefahrensituation muss nicht mehr nachgewiesen werden. So kann jeder psychisch kranke als "drohende Gefahr" eingestuft werden und somit seinen Grundrechten beraubt werden, denn die Bayrische Polizei darf in einer solchen Situation, tief in die Grundrechte des Menschen eingreifen, dazu zählen dann auch Personendurchsuchungen, incl. der Körperöffnungen, als auch Überwachung von Telefon oder die Öffnung der Post.

Nicht nur das. Die Polizei würde damit das Recht der "Zwangsunterbringung auf polizeiliche Anordnung" bekommen und genau damit ist man indirekt registriert, egal ob nun eine Gefahr vorlag, oder nur die Mutmaßung als Ursache für die Zwangseinlieferung diente.

Ob es dabei legitim ist, das BKA-Urteil (BKA-Urteil (1 BvR 966/09)) anzuwenden, wird sicherlich eine der offenen Fragen sein.

Schaut man sich dann auch noch den Katalog der "psychischen Störungen" an, die in dem Gesetzesentwurf der Drucksache zu finden sind: 

"Unter den Begriff der psychischen Störung fallen danach u. a.: Demenz, Erkrankungen des schizophrenen Formenkreises, schizoaffektive Störungen, affektive Störungen, Angststörungen, schwere Persönlichkeitsstörungen, schwere Anpassungs- und Verhaltensstörungen, Suchtmittelmissbrauch und Abhängigkeitserkrankungen, relevante Intelligenzminderung und damit im Zusammenhang stehende Verhaltensstörungen, Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend, nicht näher bezeichnete psychische Störungen."

Ob dann diese Formulierung als Definition beruhigt? : "Eine Beeinträchtigung von Rechtsgütern muss mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Die Feststellung einer hundertprozentig sicheren Prognose ist nicht erforderlich.", ist zweifelhaft.

Können wir nur hoffen, dass dieser Entwurf am Ende doch noch scheitert und in Deutschland nicht zur Regel wird, denn wer weiß, ob man nicht mit dem Rezept des Arztes, auf dem ein Anti-Depressiva steht, nicht schon zum Mensch mit "drohender Gefahr" wird.
  




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